Allgemeine Geschäftsbedingungen des Blackforest Filmtechnikverleih Manuel Stahl
(Stand: 19.09.2017)

Mit Erteilung der Mietaufträge erkennt der Mieter ausdrücklich die nachstehenden Mietbedingungen des Blackforest Filmtechnikverleih (nachfolgend als Vermieter bezeichnet) an. Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

1. MIETGEBÜHR
Die Mietgebühr für die Überlassung der Geräte samt Zubehör bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten des Vermieters. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden. Für Gerätepakete, die nach der Preisliste mit Zubehör oder zu einem Mindestmietzeitraum zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden oder das Gerät bereits vor Erreichen des Mindestmietzeitraums zurückgebracht wird. Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte tatsächlich genutzt werden. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden daher mitberechnet.
Die Preise verstehen sich inklusive Versicherungsgebühren und geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. MIETZEIT
Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung vom Lager des Vermieters bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Transport gilt als Mietzeit.
Die Geräte müssen bis spätestens 19:00 Uhr des letzten Miettages zurückgegeben werden, sofern nicht schriftlich ein anderer Rückgabezeitpunkt festgehalten wurde. Werden die Geräte nach 19:00 Uhr abgegeben, wird ein weiterer Tagessatz berechnet.
Bei verspäteter Rückgabe ist für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Mietgebühr zu zahlen. Minderungsrechte können für diesen Zeitraum nicht geltend gemacht werden. Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte auf Beschädigungen vor.
Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegt, kann keine Haftung übernommen werden.

3. STORNIERUNG
Wird ein Auftrag später als drei Tage vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet.

4. TRANSPORT
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt er die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall der Zustellung durch den Vermieter oder eines Beauftragten des Vermieters. Die Kosten der Verpackung trägt der Mieter, sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür die Kosten und Risiken.

5. VERFÜGUNGSGEWALT UND EIGENTUMSSCHUTZ
Die Geräte bleiben alleiniges Eigentum des Vermieters. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Bei einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist der Vermieter zur sofortigen Rücknahme der Geräte und zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen an den Geräten hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums des Vermieters trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der dem Vermieter durch den Ausfall seiner Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.

6. RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS
Der Mieter ist verpflichtet vor Vertragsabschluss unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände ist hinzuweisen. Die Geräte dürfen nur von fachkundigen Personen bedient werden.
Der Mieter hat die Geräte bei Empfang sorgfältig zu prüfen. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme ausdrücklich gerügt werden. Alle während der Mietzeit erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung der bei Übergabe ausdrücklich gerügten Mängel.
Defekte und ausgediente Verschleißteile werden zum Listenpreis berechnet. Zu einer Minderung des Mietzinses ist der Mieter nur berechtigt, wenn es sich um einen anfänglichen, vom Vermieter zu vertretenden, Mangel der Mietsache handelt.
Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten und Zubehörteilen oder von Verlusten ist dem Vermieter unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, ein vom Vermieter angebotenes Ersatzgerät anzunehmen. Reparatureingriffe durch den Mieter selbst sind in keinem Fall gestattet und machen den Mieter bei Zuwiderhandlung schadensersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlasst bzw. vorgenommen.

7. GEWÄHRLEISTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter haftet für den technisch funktionstüchtigen Zustand der Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen und dass die Anlage konzeptionell vollständig ist. Dies ist allein Sache des Mieters.
Für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit der Geräte und hieraus resultierender Mangelfolgeschäden haftet der Vermieter nur, wenn es sich um anfänglich bei der Übergabe ausdrücklich gerügte Mängel handelt oder der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen haftet der Vermieter für sonstige Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8. BESCHÄDIGUNG, ZERSTÖRUNG ODER ABHANDENKOMMEN DER MIETSACHE
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Geräte vonseiten des Vermieters nach den Allgemeinen Bedingungen der Elektronikversicherung versichert. Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil des Mietvertrags und sind beim Vermieter einsehbar.
Erhöhte Risiken sind grundsätzlich meldepflichtig, ein eventueller Zuschlag wird von Fall zu Fall ermittelt.
Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen haben bei verschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi- oder Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) besteht bei Belassen der Mietgegenstände in Fahrzeugen kein Versicherungsschutz.
Der Geltungsbereich der Versicherung ist die EU inkl. Schweiz. Bei Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches kann der Vermieter auf Wunsch des Kunden eine Erweiterung des Geltungsbereiches abschließen. Hierfür entstehende Kosten trägt der Mieter.
Die Selbstbeteiligung aus der Versicherung beträgt 300,00 € je Schadensfall zzgl. MwSt.
Für Drohnen gilt eine Selbstbeteiligung von 10 % des Neuwerts, mindestens jedoch 300,00 € je Schadensfall zzgl. MwSt.
Kann der Mieter das Nichtvertretenmüssen der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens der Mietsache dem Vermieter nicht nachweisen, ist er mindestens zur Zahlung des Selbstbehaltes verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Mietrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegen die Mietforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei einer über 14 Tage hinausgehenden Mietdauer kann der Vermieter Abschlagszahlungen verlangen. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungstermine ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe seiner Geräte zu verlangen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung des Eigentums des Vermieters, jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, einen Verzugszins von 5 % zu berechnen, sowie gewährte Rabatte zu streichen und die erbrachten Leistungen mit dem vollen Listenpreis in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

10. NEBENABREDE, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Vereinbarungen, die von den allgemeinen Mietbedingungen abweichen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Calw. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Calw.